Preise im BVS Mitgliederverzeichnis 2020 veröffentlicht |
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Sachverständigenhonorar Ing.-Büro Otto |
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Als Arbeitszeit gilt die Zeit, die vor Ort und im Büro/Labor für die Abwicklung eines Auftrages benötigt wird. Darin sind die Stellung von Hilfsmitteln, die üblicherweise zur Unterstützung benötigt werden, sowie Spesen enthalten. Spezialmessmittel wie Netzanalysatoren werden mit 0,3% des Neuwertes pro Einsatztag abgerechnet Notwendige Übernachtungskosten, Nebenkosten, Reiseauslagen und Flugkosten (Langstreckenflüge ab 8 Stunden Gesamtflugzeit zum Business-Tarif) werden nach Aufwand netto geltend gemacht. Vorrechnungen von Sublieferanten erhalten 10%igen Bearbeitungs- und Vorfinanzierungsaufschlag. Diese Honorarsätze gelten auch als vereinbart, wenn aus der Beauftragung heraus eine Zeugenaussage vor Gericht notwendig wird. Die Lieferung einer Dienstleistung auf Grundstücken außerhalb Deutschlands ist von der Umsatzsteuer befreit. Auf die angegebenen Netto-Preise addiert sich die z.Zt gültige Mehrwertsteuer von 19%.
Ust-IDNr.: DE124578082
EU-Steuer-Nr.: 313 5292 0387 215711 0205
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Sachverständigen Büros Otto:
§ 1 Geltung
1. Die Rechtsbeziehungen des Sachverständigen zu
seinem Auftraggeber bestimmen sich nach den folgenden
Vertragsbedingungen. 2. Davon abweichende Geschäftsbedingungen des
Auftraggebers (AG) werden nur Vertragsinhalt, wenn sie der
Sachverständige ausdrücklich und schriftlich anerkennt. § 2 Auftrag 1. Die Annahme des Auftrages sowie mündliche,
telefonische oder durch Angestellte getroffene Vereinbarungen,
Zusicherungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
schriftlichen Bestätigung des Sachverständigen. 2. Gegenstand des Auftrages ist jede Art
gutachterlicher Tätigkeit wie Feststellung von Tatsachen,
Darstellung von Erfahrungssätzen, Ursachenermittlung, Bewertung und
Überprüfung. Diese Tätigkeit kann auch im Rahmen
schiedsgutachterlicher Tätigkeit ausgeübt
werden. 3. Gutachtenthema und Verwendungszweck sind bei
Auftragserteilung schriftlich festzulegen. § 3 Durchführung des Auftrages 1. Der Auftrag ist entsprechend den für einen
Sachverständigen gültigen Grundsätzen unparteiisch und nach bestem
Wissen und Gewissen auszuführen. 2. Einen bestimmten Erfolg, insbesondere ein vom AG
gewünschtes Ergebnis, kann der Sachverständige nur im Rahmen
objektiver und unparteiischer Anwendung seiner Sachkunde
gewährleisten. 3. Der Sachverständige erstattet seine
gutachterliche Tätigkeit persönlich. Soweit es notwendig oder
zweckmäßig ist und die Eigenverantwortung des Sachverständigen
erhalten bleibt, kann sich der Sachverständige bei der Vorbereitung
des Gutachtens der Hilfe sachverständiger Mitarbeiter bedienen. 4. Ist zur sachgemäßen Erledigung des Auftrages die
Zuziehung von Sachverständigen anderer Disziplinen erforderlich, so
erfolgt deren Beauftragung durch den AG direkt. 5. Im übrigen ist der Sachverständige berechtigt,
zur Bearbeitung des Auftrages auf Kosten des AG die notwendigen und
üblichen Untersuchungen und Versuche nach seinem pflichtgemäßen
Ermessen durchzuführen oder durchführen zu lassen, Erkundigungen
einzuziehen, Nachforschungen anzustellen, Reisen und Besichtigungen
vorzunehmen sowie Fotos und Zeichnungen anzufertigen oder anfertigen
zu lassen, ohne daß es hierfür einer besonderen Zustimmung des AG
bedarf. Soweit hier unvorhergesehene oder im Verhältnis zum Zweck
des Gutachtens zeit- oder kostenaufwendige Untersuchungen
erforderlich werden, ist dazu die vorherige Zustimmung des AG
einzuholen. 6. Der Sachverständige wird vom AG ermächtigt, bei
Beteiligten, Behörden und dritten Personen, die für die Erstattung
des Gutachtens notwendigen Auskünfte einzuholen und Erhebungen
durchzuführen. Falls erforderlich, ist ihm vom AG hierfür eine
besondere Vollmacht auszustellen. 7. Das Gutachten ist möglichst innerhalb
vereinbarter Frist zu erstatten. 8. Schriftliche Ausarbeitungen werden dem AG in
dreifacher Ausfertigung zur Verfügung gestellt. Weitere Exemplare
werden gesondert in Rechnung gestellt. 9. Nach Erledigung des Auftrages und Zahlung der
vereinbarten Vergütung hat der Sachverständige die ihm vom AG zur
Durchführung des Gutachtenauftrages überlassenen Unterlagen
unaufgefordert wieder zurückzugeben. § 4 Pflichten des AG 1. Der AG darf dem Sachverständigen keine Weisungen
erteilen, die dessen tatsächliche Feststellungen oder das Ergebnis
seines Gutachtens verfälschen können. 2. Der AG hat dafür Sorge zu tragen, dass dem
Sachverständigen alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen
Auskünfte und Unterlagen (z.B. Rechnungen, Zeichnungen,
Berechnungen, Schriftverkehr) unentgeltlich und rechtzeitig zugehen.
Der Sachverständige ist von allen Vorgängen und Umständen, die
erkennbar für die Erstattung des Gutachtens von Bedeutung sein
können, rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung in Kenntnis zu
setzen. § 5 Schweigepflicht des Sachverständigen 1. Der Sachverständige unterliegt gemäß § 203 Abs. 2
Nr. 5 StGB einer mit Strafe bewehrten Schweigepflicht.
Dementsprechend ist es ihm auch vertraglich untersagt, das Gutachten
selbst oder Tatsachen oder Unterlagen, die ihm im Rahmen seiner
gutachterlichen Tätigkeit anvertraut worden oder sonst bekannt
geworden sind, unbefugt zu offenbaren, weiterzugeben oder
auszunutzen. Die Pflicht zur Verschwiegenheit umfasst alle nicht
offenkundigen Tatsachen und gilt über die Dauer des
Auftragsverhältnisses hinaus. 2. Diese Schweigepflicht gilt auch für alle im
Betrieb des Sachverständigen mitarbeitenden Personen. Der
Sachverständige hat dafür zu sorgen, dass die Schweigepflicht von
den genannten Personen eingehalten wird. 3. Der Sachverständige ist zur Offenbarung,
Weitergabe oder eigenen Verwendung der bei der Gutachtenerstattung
erlangten Kenntnis befugt, wenn er auf Grund von gesetzlichen
Vorschriften dazu verpflichtet ist oder sein Auftraggeber ihn
ausdrücklich und schriftlich von der Schweigepflicht entbindet. § 6 Urheberrechtsschutz 1. Der Sachverständige behält an den von ihm
erbrachten Leistungen, soweit sie urheberrechtsfähig sind, das
Urheberrecht. 2. Insoweit darf der Auftraggeber das im Rahmen des
Auftrages gefertigte Gutachten mit allen Aufstellungen, Berechnungen
und sonstigen Einzelheiten nur für den Zweck verwenden, für den es
vereinbarungsgemäß bestimmt ist. 3. Eine darüber hinausgehende Weitergabe des
Gutachtens an Dritte, eine andere Art der Verwendung oder eine
Textänderung oder -kürzung ist dem AG nur mit Einwilligung des
Sachverständigen gestattet. 4. Eine Veröffentlichung des Gutachtens bedarf in
jedem Falle der Einwilligung des Sachverständigen,
Vervielfältigungen sind nur im Rahmen des Verwendungszwecks des
Gutachtens gestattet. § 7 Honorar 1. Der Sachverständige hat Anspruch auf Zahlung
einer Vergütung. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der
ausdrücklichen Vereinbarung. Die Vergütung enthält die allgemeinen
Bürounkosten des Sachverständigen. 2. Daneben können Nebenkosten und Auslagen in
tatsächlich anfallender (gegen entsprechenden Nachweis) oder
vereinbarter Höhe (ohne Nachweis) verlangt werden. § 8 Zahlung - Zahlungsverzug 1. Das vereinbarte Honorar wird mit Zugang der
Rechnung beim AG fällig. Der Sachverständige ist berechtigt für
seine voraussichtlichen Kosten, Vorschüsse zu verlangen. 2. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden
nur nach besonderer Vereinbarung unter Berechnung aller Einziehungs-
und Diskontspesen und nur zahlungshalber angenommen. 3. Zahlt der AG das Honorar nicht Fristgerecht, so
kann der Sachverständige nach Setzung einer angemessenen Nachfrist
vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung
verlangen. Vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens sind
bei Zahlungsverzug Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem
Basiszinssatz zu entrichten, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Sie
sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Sachverständige eine
Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der AG eine geringere
Belastung nachweist. 4. Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder
Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des AG infrage stellen, haben
eine sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Sachverständigen zur
Folge. In diesen Fällen ist der Sachverständige berechtigt, nach
angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder
Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Das gleiche gilt
bei Nichteinlösen von Wechseln oder Schecks, Zahlungseinstellung,
Insolvenz oder Vergleichsverfahrens des AG. 5. Gegen Ansprüche des Sachverständigen kann der AG
nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung des AG unbestritten ist oder
ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann
der AG nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem
abgeschlossenen Vertrag beruht. § 9 Fristüberschreitung 1. Die Frist zur Ablieferung des Gutachtens (vgl. §
3 Abs. 7) beginnt mit Vertragsabschluß. Benötigt der Sachverständige
für die Erstattung des Gutachtens Unterlagen des AG (vgl. § 4 Abs.
2) oder ist die Zahlung eines Vorschusses vereinbart, so beginnt der
Lauf der Frist erst nach Eingang der Unterlagen bzw. des
Vorschusses. 2. Bei der Überschreitung des Ablieferungstermins
kann der AG nur im Falle des Leistungsverzuges des Sachverständigen
oder der vom Sachverständigen zu vertretenden Unmöglichkeit vom
Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen. 3. Der Sachverständige kommt nur in Verzug, wenn er
die Lieferverzögerung des Gutachtens zu vertreten hat. Bei nicht zu
vertretenden Lieferhindernissen wie beispielsweise Fälle höherer
Gewalt, Krankheit, Streik und Aussperrung, die auf einem
unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schwerwiegenden
Betriebsstörungen führen, tritt Lieferverzug nicht ein. Die
Ablieferungsfrist verlängert sich entsprechend, und der AG kann
hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Wird durch solche
Lieferhindernisse dem Sachverständigen die Erstattung des Gutachtens
völlig unmöglich, so wird er von seinen Vertragspflichten frei. Auch
in diesem Falle steht dem Auftraggeber ein Schadensersatzanspruch
nicht zu. 4. Der AG kann neben Lieferung Verzugsschadensersatz
nur verlangen, wenn dem Sachverständigen Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. § 10 Kündigung 1. Auftraggeber und Sachverständiger können den
Vertrag jederzeit aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung ist
schriftlich zu erklären. 2. Wichtige Gründe, die den Auftraggeber zur
Kündigung berechtigen, sind u.a. ein Verstoß gegen die Pflichten zur
objektiven, unabhängigen und unparteiischen Gutachtenerstattung. 3. Wichtige Gründe, die den Sachverständigen zur
Kündigung berechtigen, sind u.a.: Verweigerung der notwendigen
Mitwirkung des AG; Versuch unzulässiger Einwirkung des AG auf den
Sachverständigen, die das Ergebnis des Gutachtens verfälschen kann
(vgl. § 4 Abs. 1); wenn der AG in Schuldnerverzug gerät; wenn der AG
in Vermögensverfall gerät; wenn der Sachverständige nach
Auftragsannahme feststellt, dass ihm die zur Erledigung des
Auftrages notwendige Sachkunde fehlt. 4. Im übrigen ist eine Kündigung des Vertrages
ausgeschlossen. 5.In allen anderen Fällen steht dem Sachverständigen
das vertraglich vereinbarte Honorar zu; Er muss sich jedoch
dasjenige anrechnen lassen, was er in Folge der Aufhebung des
Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung
seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
Sofern der AG im Einzelfall keinen höheren Anteil an ersparten
Aufwendungen nachweist, wird dieser mit 40% des Honorars für die vom
Sachverständigen noch nicht erbrachten Leistungen vereinbart. Will
der AG einen Abzug wegen Erwerbs durch anderweitige Verwendung der
Arbeitskraft des Sachverständigen oder böswilliger Unterlassung
anderweitigen Erwerbs vornehmen, so trägt er insoweit dem Grunde und
der Höhe nach die Beweislast. § 11 Gewährleistung 1. Als Gewährleistung kann der AG zunächst nur
Nacherfüllung des mangelhaften Gutachtens verlangen. 2. Wird nicht innerhalb angemessener Zeit
nachgebessert, oder schlägt die Nachbesserung fehl, kann der AG
Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) oder Herabsetzung des
Honorars (Minderung) verlangen. 3. Mängel müssen unverzüglich nach Feststellung dem
Sachverständigen schriftlich angezeigt werden; andernfalls erlischt
der Gewährleistungsanspruch. 4. Bei Fehlen von vereinbarten
Beschaffenheitsgarantien bleibt ein Anspruch auf Schadensersatz
unberührt. § 12 Haftung 1. Der Sachverständige haftet für Sachschäden -
gleich aus welchem Rechtsgrund - nur dann, wenn er oder seine
Mitarbeiter die Schäden durch ein mangelhaftes Gutachten vorsätzlich
oder grob fahrlässig verursacht haben. Alle darüber hinausgehenden
Schadensersatzansprüche werden ausgeschlossen. Dieses gilt auch für
Schäden, die bei Nachbesserung entstehen. 2. Die Rechte des AG aus Gewährleistung gemäß § 11
werden dadurch nicht berührt. Die Ansprüche wegen Lieferverzuges
sind in § 9 abschließend geregelt. 3. Schadensersatzansprüche, die nicht der kurzen
Verjährungsfrist des § 634a BGB unterliegen, verjähren nach 3
Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Eingang des Gutachtens
beim AG. § 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand 1. Erfüllungsort ist die berufliche Niederlassung
des Sachverständigen (Düsseldorf). 2. Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus dem
Vertragsverhältnis mit Vollkaufleuten, einer juristischen Person des
öffentlichen Rechts oder des öffentlich-rechtlichen Sondervermögens
sind ausschließlich das Amtsgericht Düsseldorf zuständig. 3. Der gleiche Gerichtsstand wie in Ziffer 2 gilt,
wenn der AG keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach
Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist..
§ 14 Schlussbemerkung Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Regelungen
dieser AGB wird die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen und
des Vertrages nicht berührt.
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